1. Einleitung

1.1 Diese allgemeinen Liefer-, Montage- und Zahlungsbedingungen sind Grundlage unserer Lieferungen und Leistungen; etwaige Abweichungen, Ergänzungen, Änderungen oder Zusatzvereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie unter Bezugnahme auf diese Bedingungen ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Allfällige Einkaufsbedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit, auch wenn sie in der Bestellung als ausschließlich bezeichnet sind, es sei denn, dass wir sie ausdrücklich schriftlich anerkannt haben. Mündliche Absprachen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.


2. Vertragsabschluss

2.1 Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit der Annahme der Bestellung durch uns zustande. Diese erfolgt durch eine schriftliche Auftragsbestätigung per E-Mail oder spätestens durch Auslieferung der Ware. Dies gilt auch für Bestellungen, die nicht per E-Mail sondern beispielsweise telefonisch erfolgen. Eine Benachrichtigung vom Zugang der Bestellung gilt noch nicht als deren Annahme.

2.2 Die zu unserem Angebot, unserer Auftragsbestätigung oder unserem Lieferumfang gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, und Tabellen, Konstruktionen und Werkzeuge bleiben unser Eigentum und unterliegen dem österreichischen Urheberrecht sowie allen sonst in Betracht kommenden Schutzrechten. Eine Nutzung ist nur im Rahmen des Vertragszwecks gestattet. Diese Unterlagen dürfen nicht vervielfältigt, Dritten nicht zugänglich gemacht bzw. anderweitig verwendet werden.

2.3 Sofern vom Besteller Unterlagen beigebracht werden, wie etwa Entwürfe, Konstruktionen, Zeichnungen, Kalkulationen, Abbildungen etc, haftet er uns dafür, dass durch deren Benutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Besteller verpflichtet sich, uns im Falle derartiger Rechtsverletzungen schad- und klaglos zu halten.

2.4 Alle Angaben über Maße, Gewicht und Beschaffenheit sowie technische Daten der Anlage sind nur annähernd maßgeblich. Konstruktionsänderungen behalten wir uns bis zur Fertigstellung vor.

2.5 Wir weisen darauf hin, dass der Auftraggeber für die Statik der Dachkonstruktion bei einer zusätzlichen Belastung durch einer Anlage (besonders im Bereich der Krafteinleitung) verantwortlich ist.

2.6 Für Ziegelbruch und Dichtheit übernehmen wir keine Haftung

2.7 Fotos der Anlage dürfen auf unserer Website mit Namen und Ortsbezeichnung gezeigt werden. Falls Sie dies nicht wünschen, geben Sie uns dies schriftlich bekannt.


3. Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

3.1 Die Preise für Lieferungen gelten ab Werk inkl. 20% Mehrwertsteuer. Es gelten jeweils die Listenpreise des Tages, an dem die Bestellung bei uns einlangt. Die Kosten für Verpackung, Verladung, Versicherung und Transport, werden gesondert berechnet und richten sich nach Art und Umfang der Lieferung sowie des zu wählenden Transportmittels. Diese Kosten werden spätestens bei Lieferung bekannt gegeben. Gegebenenfalls werden wir ein Angebot mit individuellen Speditions- und Transportkosten übermitteln. In diesem Fall kommt der Vertrag erst mit Annahme dieses an den Besteller gerichteten Angebotes zustande.

3.2 Sofern nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart ist, wird eine allfällige Montage nach Zeitaufwand abgerechnet, gemäß unseren Montageverrechnungssätzen.

3.3 Steuern, Zölle, Gebühren und sonstige öffentliche Abgaben sind vom Besteller zu tragen.

3.4 Der Kaufpreis ist bei Vertragsabschluss zur Zahlung fällig. Bei Teillieferungen ist der auf die gelieferte Teilmenge entfallende Kaufpreis fällig. Erfolgt die Zahlung des Kaufpreises mit Zahlschein, ist zusätzlich zum Rechnungsbetrag ein 1 Euro Zahlscheingebühr zu bezahlen. Bei Zahlungen per Nachnahme trägt der Besteller die Nachnahmegebühren.

3.5 Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt dem Besteller ohne eigene Verzugsetzung mit Verzugzinsen, in Höhe von 15% zu belasten.

3.6 Der Besteller kann seine Zahlungsverpflichtungen, außer im Falle der Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens, oder bei Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Bestellers stehen, gerichtlich festgestellt, oder von uns anerkannt wurden, nicht durch Aufrechnung von Ansprüchen gegenüber uns tilgen.

3.7 Gerät der Besteller mit seiner Zahlung, einer allenfalls von ihm zu erbringenden Vorleistung oder Nebenpflicht oder der Unterfertigung des Abnahmeprotokolls ganz oder teilweise in Verzug, können wir unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, oder sofort den gesamten Kaufpreis fällig stellen.

3.8 Werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die nach unserer Auffassung geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu beeinträchtigen, so werden unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig. Ferner sind wir berechtigt, die Fertigung bzw. Montage sofort einzustellen.

3.9 Für den Fall des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Besteller, uns die Mahngebühren von bis zu Euro 10,00 pro Mahnung sowie die zur zweckentsprechenden und zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Betreibung oder Einbringung der Forderung notwendigen Kosten zu ersetzen.


4. Liefer- und Montagefristen

4.1 Alle Angaben über Liefer- und Montagefristen sind nur annähernd maßgeblich.

4.2 Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum des Zahlungseingangs. Die Ware wird fristgerecht ausgeliefert wenn die Ware fristgerecht vom Vorlieferanten geliefert wurde.

4.3 Im Falle, dass die Montage durch uns durchgeführt wird, verlängert sich die Lieferfrist ferner bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, insbesondere bei Wetterbedingungen, die eine ungestörte Montage oder Inbetriebnahme der Bestellung nicht zulassen.

4.4 Teil- und Vorlieferungen sind zulässig.

4.5 Die Einhaltung einer allfälligen Montagefrist setzt voraus, dass der Besteller alle für den sofortigen und unbehinderten Einsatz unseres Personals und unserer Geräte notwendigen Vorkehrungen trifft. Die durch Verzögerungen entstehenden Kosten trägt der Besteller.

4.6 Verzögert sich die Lieferung oder der Zeitpunkt der Montage durch einen auf unseren Seiten eingetretenen, aber von uns nicht verschuldeten Umstand, so ist eine angemessen lange Verlängerung der ursprünglichen Lieferfrist zu gewähren.


5. Versand und Gefahrenübergang

5.1 Wurde wegen der Versandwege und der Beförderungsmittel keine Vereinbarung getroffen, so treffen wir die Wahl.

5.2 Der Besteller haftet für eine entsprechende Zufahrts- und Ablademöglichkeit am Montageort.

5.3 Verzögert sich der Versand aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht von Versandbereitschaft ab die Gefahr auf den Besteller über.


6. Abnahme

6.1 Für den Fall, dass die Montage durch uns durchgeführt wird und eine Abnahme durch den Besteller vorgesehen ist, wird festgehalten, dass geringfügige Mängel, das sind jene, welche die Funktion der Anlage nicht schwerwiegend einschränken, keinen Grund für die Verweigerung der Abnahme darstellen.

6.2 Befindet sich die Anlage in einem funktionstüchtigen Zustand und wurde die Anlage zwei Mal für eine Abnahme angemeldet, die Termine vom Besteller jedoch nicht wahrgenommen, gilt die Anlage unwiderruflich als abgenommen.

6.3 Sämtliche gegebenenfalls von den Behörden oder vom Besteller verlangten Materialprüfungen, Abnahme- und Eichkosten sowie Kosten der Bauüberwachung sind vom Besteller zu tragen.


7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller Montage-, Zusatz- und Nebenkosten in unserem Eigentum.

7.2 Bis zur vollständigen Bezahlung der unter Punkt 7.1. angeführten Kosten ist der Besteller verpflichtet, die gelieferten Waren pfleglich zu behandeln, diese auf eigene Kosten gegen insbesondere Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern und allfällige Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigen e Kosten durch uns oder eine hiezu befugte Fachfirma durchführen zu lassen. Der Besteller haftet für allfällige, mit der Durchsetzung des Eigentumsrechtes uns erwachsender Kosten, soweit sie nicht von Dritten einbringlich gemacht werden können.

7.3 Dritte, die Ansprüche, insbesondere Befriedigungsrechte an der Vorbehaltsware geltend machen, hat der Besteller unverzüglich und ausdrücklich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinweisen.

7.4 Für den Fall der Weiterveräußerung tritt an die Stelle der weiterveräußerten Sache der hierbei erzielte Erlös. Der Besteller tritt bereits im Voraus die ihm aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren zustehenden Forderungen an uns ab, unabhängig davon, ob die Ware unbearbeitet oder nach Verarbeitung weiterveräußert wird. Der Besteller bleibt weiterhin berechtigt, seine Forderung gegen den Dritten selbst einzuziehen, unsere Befugnis, die Forderung direkt gegenüber dem Dritten geltend zu machen, bleibt davon unberührt. Im letzteren Fall ist der Besteller verpflichtet, uns sämtliche zur Durchsetzung der Forderung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Besteller ist verpflichtet, den Erlös aus dem Verkauf der Vorbehaltsware gesondert zu verwahren.

7.5 Der Besteller erwirbt lediglich das Nutzungsrecht an der zum ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage notwendigen Software. Der Besteller verpflichtet sich die Software unter Verschluss zu halten und sie in keiner außer der zum ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage notwendigen Art zu verwenden oder im Original oder Kopie an Dritte weiterzugeben.

7.6 Im Falle der Verarbeitung, Verbindung oder ein Einbau der von uns gelieferten Waren mit Sachen des Bestellers, erwerben wir anteiliges Miteigentum in Höhe des Bruttowertes der von uns gelieferten Waren an der neu entstandenen Gesamtsache. Die Pflicht des Bestellers, die Sache ordnungsgemäß zu benutzen, zu verwahren, zu versichern etc. bleibt hievon unberührt.


8. Gewährleistung

8.1 Wir gewährleisten für die Dauer von 6 Monaten ab Lieferung oder Fertigmeldung der Anlage eine dem jeweiligen Stand der Technik zum Zeitpunkt der Bestellung entsprechende Fehlerfreiheit des Liefergegenstandes in Bezug auf Konstruktion, Material und Verarbeitung, sowie die sachgemäße Ausführung übernommener Montagearbeiten in der Weise, dass wir nach unserer Wahl fehlerhafte, unbrauchbare oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigte Teile in angemessener Frist kostenlos ausbessern oder ersetzen. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Für auleistungen schließen wir eine Gewährleistung aus.

8.2 Die Funktion oder die Eignung zur gewöhnlichen Verwendung nicht beeinträchtigte Abweichungen der von uns gelieferten Ware von Mustern, Prospektangaben oder sonstigen Werbematerial berechtigen nicht zu Gewährleistungsansprüchen.

8.3 Die Gewährleistungsansprüche sind schriftlich unter Angabe möglichst detaillierter Beschreibung der aufgetretenen Mängel sowie unter Beilage der Rechnungskopie und der Übernahmebestätigung unverzüglich geltend zu machen.

8.4 Eine von diesen Bedingungen abweichende Garantiezusage oder Vereinbarung über eine bestimmte Beschaffenheit der von uns gelieferten Ware bedarf einer schriftlichen Bestätigung durch uns. Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt, über den schriftlichen Vertrag und diese Bedingungen hinausgehende Zusagen zu tätigen. Sofern durch uns bzw. unsere Mitarbeiter die Bauleitung oder sonstiges Personal des Bestellers bei der Montage bzw. der Überwachung der Montage unterstützt wird, haften wir nur für die fachliche Eignung unserer Mitarbeiter. Die Aufgaben und Tätigkeiten einer Bauleitung, einer Fachbauleitung, einer Bauüberwachung, der Planung etc. übernehmen wir nicht. Wir haften weiters nicht für die Beschaffenheit und Ausführung der Sachen und Baulichkeiten des Bestellers sowie für Verstöße gegen die einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen Bauordnungen und Vorschriften des Ortsbildschutzes.

8.5 Für den Fall einer gesonderten Garantiezusage ist diese Garantieleistung und auch sonst die Haftung für Schäden ausgeschlossen, die aus folgenden Gründen entstanden sind:

a) a) Unvollständige Auskunft des Bestellers über den vorgesehenen Verwendungszweck, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte.

b) b) Unsachgemäße, durch den Besteller oder dessen Beauftragte durchgeführte Reparatur oder Wartung sowie eigenmächtige, nicht ausdrücklich von uns angeordnete oder gestattete Eingriffe oder Veränderungen der Anlage.

c) c) natürliche betriebliche Abnutzung oder Verschleiß sowie höhere Gewalt.

d) d) fehlerhafte oder nachlässige Behandlung - insbesondere übermäßige Beanspruchung – ungeeignete Betriebsmittel, ungeeignete Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund und sonstige Einflüsse jeder Art

e) e) Chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse sowie Über- bzw. Unterversorgung mit Energie. Garantieleistungen können auch nur dann in Anspruch genommen werden, wenn ein von uns empfohlener Wartungsvertrag abgeschlossen wurde und aufrecht ist.

8.6 Bei Ersatzlieferungen tragen wir die Kosten des Versandes. Sonstige Aufwendungen gehen zu Kosten des Bestellers. Der Besteller hat bei Gewährleistungsarbeiten außerhalb unseres Werks insbesondere Anfahrtszeiten und Reisekosten zu ersetzen.

8.7 Für Ersatzteile gelten die gleichen Gewährleistungsbestimmungen wie für den ursprünglichen Liefergegenstand.


9. Haftungsbeschränkungen

9.1 Für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes haften wir nur, sofern uns grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden kann.

9.2 Wir weisen darauf hin, dass unsere Anlagen die erwartete Sicherheits- und Funktionstauglichkeit nur unter strikter Beachtung und vollständiger Einhaltung von Industrienormen, Zulassungsvorschriften, Sicherheitsbestimmungen, Bedienungsanleitungen und sonstigen Vorschriften, Hinweisen und Anleitungen über Installation, Inbetriebnahme, Funktion und Wartung der gelieferten Ware bietet.


10. Rücktrittsrecht

10.1 Der Besteller kann gemäß §5e KSchG binnen 7 Werktagen gerechnet vom Tag des Eingangs der gelieferten Ware vom geschlossenen Vertrag oder einer abgegebenen Vertragserklärung zurücktreten. Samstag gilt nicht als Werktag. Der Rücktritt muss keine Begründung enthalten und ist schriftlich zu erklären. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die bestellte Ware muss ordnungsgemäß verpackt, unbeschädigt und samt Originalrechnung retourniert werden.

10.2 Das Rücktrittsrecht besteht nicht bei Bestellungen, die nach Spezifikationen des Bestellers angefertigt werden, die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für einen Rücksendung geeignet sind, sowie bei Dienstleistungen, mit deren Ausführung dem Besteller gegenüber innerhalb von 7 Werktagen ab Vertragsabschluss begonnen wird.

10.3 Im Falle eines Vertragsrücktrittes durch den Besteller hat dieser die empfangenen Leistungen zurückzustellen und uns gegebenenfalls ein angemessenes Entgelt für die Benützung, einschließlich einer Entschädigung für eine damit verbundenen Minderung des gemeinen Wertes der Leistung zu bezahlen, die bloße Übernahme der Leistung in die Gewahrsame des Bestellers ist für sich allein nicht als Wertminderung anzusehen. Die Rückerstattung der vom Besteller geleisteten Zahlungen erfolgt Zug um Zug mit der Rückstellung der Leistung.

10.4 Wird die Leistungserbringung während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers unmöglich, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

10.5 Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse können wir ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, sofern die Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erhebliche Einwirkungen haben.


11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

11.1 Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen ist Leibnitz.

11.2 Sofern der Besteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Österreichs hat, ist der Gerichtsstand für Streitigkeiten, die sich aus dem oder über das Vertragsverhältnis ergeben, Leibnitz. Es gilt ausschließlich Österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Das Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf sowie die beiden Haager Einheitlichen Kaufgesetze finden keine Anwendung.


12. Sonstiges

12.1 Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Vereinbarung berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr ist die unwirksame Bestimmung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, die den mit der unwirksamen Bestimmung bezwecktenwirtschaftlichen Erfolg am ehesten herbeiführen kann.

12.2 Der Besteller erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass seine bekannt gegebenen Daten für die Vertragsabwicklung verwendet und automationsunterstützt verarbeitet werden.